ZUGANG ZUR 1. DAUERAUFENTHALTSGENEHMIGUNG UND DAUERAUFENTHALTSGENEHMIGUNG-EU HINWEIS: Der Antrag auf diese Genehmigung muss nicht PERSÖNLICH beim Ausländeramt eingereicht werden.
Er kann elektronisch eingereicht werden, ausschließlich bei der bearbeitenden Stelle der zuständigen Provinz, über den elektronischen Sitz des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis, mit einem digitalen Zertifikat, unter der URL: https://sede.administracionespublicas.gob.es/pagina/index/directorio/renovacion_telematica_extranjeria Er kann persönlich vom ausländischen Arbeitnehmer oder seinem Vertreter eingereicht werden.
Er kann auch bei jedem anderen öffentlichen Register eingereicht werden. Sie müssen das amtliche Antragsformular EX-11 (pdf) einreichen und angeben, dass es sich um eine Daueraufenthaltsgenehmigung ODER eine Daueraufenthaltsgenehmigung-EU und den Zugangsfall handelt.
HINWEIS: Für ausführlichere Informationen sollten Sie sich an das Ausländeramt oder die Ausländerstelle der zuständigen Provinz wenden. Weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link: Information der Ausländerämter WICHTIG: Die allgemeine Höchstfrist zur Bekanntgabe von Entscheidungen beträgt 3 Monate ab dem Tag nach dem Datum, an dem der Antrag in das Register der für die Bearbeitung zuständigen Stelle eingetragen wurde.
Die Steuerpflichtigen werden an ihre Pflicht erinnert, die entsprechenden Gebühren für die Bearbeitung des Verfahrens bezüglich der Aufenthaltsgenehmigung zu entrichten, gemäß der Verordnung PRE/3/2010 vom 11. Januar