Aufenthalt von Minderjährigen, die NICHT in Spanien geboren wurden Zur Einreichung von Erstanträgen müssen Sie am Tag des Termins mit dem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung auf dem kostenlosen amtlichen Formular EX-01 (pdf), Original und Kopie, erscheinen.
HINWEIS: Für ausführlichere Informationen sollten Sie sich an das Ausländeramt oder die Ausländerstelle der zuständigen Provinz wenden. Weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link: Information der Ausländerämter DERZEIT KANN ONLINE KEIN TERMIN BEANTRAGT WERDEN Aufenthaltsgenehmigungen für nicht der EU angehörige Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen, die Kinder von Bürgern der Europäischen Union sind, werden nicht über dieses System bearbeitet, sondern über das in der Verordnung über EU-Bürger vorgesehene.
Sie haben in diesem System Platz, wenn der EU-Bürger durch eine gültig errichtete Vormundschaft ihr gesetzlicher Vertreter ist. LESEN SIE SORGFÄLTIG Gemäß den Bestimmungen der dritten Zusatzbestimmung und des Artikels 185 des Königlichen Dekrets 557/2011 der Ausländerverordnung.
Aufenthaltsgenehmigungen für Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen müssen persönlich vom Vater oder der Mutter oder gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen oder der geschäftsunfähigen Person bei der für die Bearbeitung zuständigen Stelle eingereicht werden, die der Provinz entspricht, in der sich der Ort befindet, in dem sie gemeldet sind.
Sie sollten keinen Termin beantragen, bis Sie alle erforderlichen Unterlagen in Ihrem Besitz haben, insbesondere den Bericht über die Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung im Fall von Minderjährigen oder geschäftsun